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Zweite Säule (berufliche Vorsorge);
überobligatorische Vorsorge 2bArbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitende im Rahmen des Bundesgesetzes über die
berufliche Vorsorge (BVG) bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
Vorsorgeeinrichtung kann eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung sein, an die sich
das Unternehmen mittels Vertrag anschliesst. Jedes Unternehmen hat die
Möglichkeit, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu gründen. Als Rechtsform wird
häufig die Stiftung gewählt.
Vorsorgeeinrichtungen können ihre Verpflichtungen gegenüber den versicherten Personen bei einer Versicherungsgesellschaft ganz oder teilweise versicherungsmässig
rückdecken.
Vollvertrag: Alle Risiken (Alterssparen, Langlebigkeit, Invalidität und Tod) werden
mittels einer Risiko- und Sparversicherung rückgedeckt.
Risikovertrag: Vorsorgeeinrichtung führt den Sparprozess selbst durch und deckt Risiken Tod und Invalidität (allenfalls auch Langlebigkeit) bei einer
Versicherungsgesellschaft ab.
Zinssatz SparversicherungAltersgutschriften bzw. das Altersguthaben werden in der Sparversicherung im
obligatorischen und überobligatorischen Teil unterschiedlich verzinst.
Im überobligatorischen Teil basiert der Zinssatz der Sparversicherung auf einem
marktgerechten Zinssatz, den die Vorsorgeeinrichtung jährlich festlegt, und der durch
das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) genehmigt werden muss. Zinssatz
orientiert sich an aktuellen ökonomischen Rahmenbedingungen, wobei wie beim
Modell des Bundesrats zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes auch die
Renditeentwicklung der Bundesobligationen sowie Ertragsmöglichkeiten weiterer
marktgängiger Anlagen berücksichtigt werden.
Umwandlungssatz
Prozentuale Grösse, mit der aus dem vorhandenen Kapital eine entsprechende
Jahresrente berechnet wird. Massgebend für die Berechnung des Umwandlungssatzes
ist Lebenserwartung im Schlussalter (Pensionierungsalter). Weitere Komponenten:
Technischer Zins und Wahrscheinlichkeit, im Todesfall Rentenleistungen entrichten
zu müssen. Grösse basiert demzufolge auf demografischen und ökonomischen
Kriterien. Umwandlungssätze für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil
sind getrennt zu betrachten, weil dieser für Vorsorgeleistungen im obligatorischen Teil
gesetzlich festgelegt wird.
Für überobligatorische Altersguthaben wenden die Vorsorgeeinrichtungen einen
Umwandlungssatz an, der den aktuellen demografischen und ökonomischen
Rahmenbedingungen zu entsprechen hat. Vorsorgeeinrichtung bieten für Frauen und
Männer oft den gleichen Umwandlungssatz im Schlussalter 65 an.
Weil das ordentliche Schlussalter im revidierten BVG für Frauen (64 Jahre) und
Männer (65 Jahre) nach wie vor unterschiedlich ist, liegt der überobligatorische Umwandlungssatz für Frauen etwas unter demjenigen für Männer im BVG-Schlussalter.
Anbieter überobligatorische Vorsorge 2bViele unterschiedliche Bedürfnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge setzen ein
entsprechendes Angebot voraus.
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