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Zweite Säule (berufliche Vorsorge);
obligatorische Vorsorge 2a
Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitende im Rahmen des Bundesgesetzes über die
berufliche Vorsorge (BVG) bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
Vorsorgeeinrichtung kann eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung sein, an die sich
das Unternehmen mittels Vertrag anschliesst. Jedes Unternehmen hat die
Möglichkeit, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu gründen. Als Rechtsform wird häufig
die Stiftung gewählt.
Vorsorgeeinrichtungen können ihre Verpflichtungen gegenüber den versicherten
Personen bei einer Versicherungsgesellschaft ganz oder teilweise versicherungsmässig rückdecken.
Vollvertrag: Alle Risiken (Alterssparen, Langlebigkeit, Invalidität und Tod) werden
mittels einer Risiko- und Sparversicherung rückgedeckt.
Risikovertrag: Vorsorgeeinrichtung führt den Sparprozess selbst durch und deckt
Risiken Tod und Invalidität (allenfalls auch Langlebigkeit) bei einer Versicherungsgesellschaft ab.
Zinssatz Sparversicherung Altersgutschriften bzw. das Altersguthaben werden in der Sparversicherung im
obligatorischen und überobligatorischen Teil unterschiedlich verzinst.
BVG bzw. die dazugehörende Verordnung (BVV2) schreiben vor, wie der obligatorische
Teil der Altersgutschriften bzw. der Altersguthaben verzinst werden muss. Bundesrat
überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre.
UmwandlungssatzProzentuale Grösse, mit der aus dem vorhandenen Kapital eine entsprechende Jahresrente berechnet wird. Massgebend für Berechnung des Umwandlungssatzes ist Lebenserwartung im Schlussalter (Pensionierungsalter). Weitere Komponenten: Technischer Zins und Wahrscheinlichkeit, im Todesfall Rentenleistungen entrichten zu müssen. Grösse basiert demzufolge auf demografischen und ökonomischen Kriterien. Umwandlungssätze für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil sind getrennt zu betrachten, weil dieser für Vorsorgeleistungen im obligatorischen Teil gesetzlich festgelegt wird.
Der im Rahmen des Obligatoriums (gesetzliche Minimalleistungen) anzuwendende Umwandlungssatz ist im BVG festgelegt. Im Schlussalter gemäss BVG (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre) wird er bei Frauen und Männern identisch angewendet, unabhängig von demografischen Unterschieden.
Anbieter obligatorische Vorsorge 2a
Viele unterschiedliche Bedürfnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge setzen ein
entsprechendes Angebot voraus.
Bank Coop
Credit Suisse
Migros Bank
Raiffeisenbanken
Regionalbanken (verschiedene)
Swisscanto
UBS
WIR-Bank
ASGA
Baloise
Genfer
Helvetia
National
SwissLife
Winterthur
Zürich
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